Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CMTEC GmbH

 

Punkt 1: Allgemeines        

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Arbeiten, Aufträge und Warenlieferungen der Firma CMTEC GmbH Geschäftsbedingungen entgegenstehender allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern erlangen keine Geltung außer aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

1.2 Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung.

1.3 Der Umfang des Auftrages ergibt sich aus der unterschriebenen Auftragsbestätigung.

1.4 Für den Verkauf, Vertrieb und den Einbau von Telematik Systemen gelten die bis auf die Leistungen und Warenlieferungen durch CMTEC die jeweiligen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners mit welchem der Servicevertrag abgeschlossen wird. Diese finden Sie auf unserer Homepage für Telematik Systeme www.pilotguard.at.

Punkt 2: Kostenvoranschläge

2.1 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.

2.2 Kostenvoranschläge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, entgeltlich. Das Entgelt für den Kostenvoranschlag wird bei Erteilung eines Auftrages an die CMTEC GmbH gutgeschrieben. Hiermit  werden Verbraucher im Sinne des KschG auf die Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen gemäß § 5 Abs. 1 KschG hingewiesen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages erfolgt ohne Garantie.

Punkt 3: Angebote

3.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich von der CMTEC GmbH bestätigt werden. Angebote gelten stets als freibleibend. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

3.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der  angebotenen Leistung möglich.

Punkt 4: Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Es gelten unsere derzeit gültigen Preise.

4.2 Sollten Preisänderungen von dritter Seite zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung erfolgen, so ist diese Preiserhöhung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Er ist jedoch verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, sofern zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen.

4.3 Die Zahlung ist prompt nach Erhalt der Rechnung fällig, wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 12 % p.a. als vereinbart. Zahlungen werden zunächst auf allfällige Mahngebühren, Kosten, Zinsen und danach auf die älteste fällige Rechnung angerechnet.

4.4 Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens sind alle unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich später fälliger und noch nicht bezahlter  Forderungen ohne Rücksicht auf das eingeräumte Zahlungsziel unverzüglich fällig, und die in den Rechnungen abgezogenen Rabatte und Nachlässe verlieren ihre Wirksamkeit. Für alle Leistungen und Warelieferung gilt die Praxis eines Zug um Zug Geschäfts.

4.5 Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der CMTEC GmbH.

Punkt 5: Leistungsausführung

5.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

5.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder  Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

5.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Weiters ist für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

5.4 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende  Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, wird jeglicher dafür notwendige Mehraufwand gesondert berechnet.

Punkt 6: Leistungsfristen und –termine

6.1 Es gelten die auf der Auftragsbestätigung vereinbarten Fristen und Termine.

6.2 Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die alleine der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dies gilt ebenso im Falle von Zusatzaufträgen. Die durch Verzögerungen auffallenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.

Punkt 7: Übernahme

7.1 Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterzeichnung der umseitigen Arbeits- und Auftragsbestätigung die mangelfreie und ordnungsgemäße Über- bzw. Abnahme der Leistung des Auftragnehmers.

Punkt 8: Teilzahlungen und Kosten

8.1 Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten.

8.2 Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnspesen zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung zu stellen und die Arbeiten bis zum Erhalt der Teilzahlung einzustellen.

Punkt 9: Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen der CMTEC GmbH aus den laufenden Geschäftsbedingungen mit dem Auftraggeber, behält sich die CMTEC GmbH das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vor und zwar auch dann, wenn diese verarbeitet werden. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber erst über, wenn die CMTEC GmbH über den Kaufpreis zur Gänze verfügen kann. Anstelle der der CMTEC GmbH gehörenden Waren, tritt, wenn diese veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Abtretung bedarf. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in einem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

Punkt 10: Haftungsbeschränkung

10.1 Einvernehmlich wird die Haftung der CMTEC GmbH für Schäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Einvernehmlich wird die Haftung der CMTEC GmbH für indirekte Schäden, Folgeschäden oder atypische Schäden, gleich welcher Art, sowie für den Ersatz von entgangenem Gewinn, ebenso wie für den Verlust von Daten oder Schäden an materiellen Werten und Rechten, ausgeschlossen.

10.2 Verschleißteile oder technische Produkte haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.  Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen welcher Art auch immer nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Arbeiten möglich.

10.3 Bei Fahrzeugen welche nicht frei von Zusatzinstallationen sind, gilt generell der Haftungsausschluss gegenüber der CMTEC. Allfällige Schaden welche eindeutig der CMTEC zuzurechnen ist und diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde sind nicht durch den Haftungsausschluss ausgeschlossen.

Punkt 11: Gewährleistung

11.1 Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Falle der schriftlichen Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches, die Berechtigung des Auftragnehmers besteht, die Behebung des Mangels durch Verbesserung an der Sache bzw. Austausch der Sache erfüllt werden kann. Einvernehmlich werden daher Preisminderungs- und Wandlungsansprüche ausgeschlossen, soweit zwingende Bestimmungen nicht dagegen stehen. Es steht sohin dem Auftragnehmer frei, binnen angemessener Frist ersatzweise Lieferung zu veranlassen.

11.2 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit Übergabe bzw. Übernahme der Sache oder des Werkes durch den Auftraggeber, spätestens jedoch dem Zeitpunkt der Rechnungslegung durch den Auftragnehmer. Beanstandungen der Güte, der Art und Stückzahl der Ware sind der CMTEC GmbH unverzüglich nach Einlangen der Ware schriftlich mitzuteilen; für versteckte Mängel gelten hinsichtlich der Rügepflicht des Käufers die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, soweit nicht ein Konsumentengeschäft vorliegt.

Punkt 12: Sonstiges

12.1 Mündliche Nebenabsprachen, insbesondere mit dem Personal der CMTEC GmbH, haben keine Gültigkeit. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Auftraggebers sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich erfolgen und von dem Auftragnehmer bestätigt werden.

12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wolfsberg. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche auch vor den für den Auftraggeber örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Gerichte geltend zu machen.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen treten jene, die aus der Auffassung sorgfältiger und redlicher Vertragsparteien den ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen.